SSRQ ZH NF II/3 107-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei
Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 107-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Ordnung der Fischer am Greifensee
1738 März 25.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B III 143, S. 1-18
- Originaldatierung: 1738 März 25 Überlieferung: Aufzeichnung, Band (42 Blätter)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 16.0 × 20.5
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StAZH B III 144, S. 1-18
- Originaldatierung: 1738 März 25 Überlieferung: Entwurf
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 18.0 × 21.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StAZH B III 145, S. 1-11
- Originaldatierung: 1738 März 25 Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 16.0 × 20.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Gegenüber der alten Fischereinung von 1428 (SSRQ ZH NF II/3 17-1) mit ihren zahlreichen Nachträgen (SSRQ ZH NF II/3 19-1, Nr. 21 und SSRQ ZH NF II/3 22-1) und den verschiedenen Neufassungen (SSRQ ZH NF II/3 56-1 und SSRQ ZH NF II/3 86-1) ist die vorliegende Ordnung viel kürzer und knapper formuliert. Inhaltlich lehnen sich die aufgelisteten Punkte zwar grösstenteils noch an die alte Einung an, doch wurden mehrere Artikel weggelassen (7, 10-11, 13, 15-16), während andere lediglich paraphrasiert oder nunmehr als generelles Verbot formuliert wurden (5, 9, 17-18). Bezeichnenderweise wird die vorliegende Fassung auch nicht mehr als genossenschaftliche «Einung», sondern als obrigkeitliche «Ordnung» betitelt. Der herrschaftliche Zugriff auf die Fischer vom GreifenseeOrt: und ihre althergebrachten Rechte war damit komplett. So behielt sich der Rat denn auch ausdrücklich vor, die Regelungen eigenmächtig zu ändern, zu kürzen oder zu erweitern.
Editionstext
Ordnung vor die fischere in dem GreiffenseeOrt: , ernëueret anno 1738Originaldatierung: 1.1.1738 – 31.12.1738, welcher beygefüget ist des see-knechts eydt im GreiffenseeOrt: , deßgleichen einiche ordnungen den GreiffenseeOrt: und Uster-BachOrt: etcAbkürzung betreffend
[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]SeitenumbruchVorbericht
Nachdeme mein gnädig herren, die herren rechen-rätheOrganisation: , mißfällig vernemmen müßen, wie daß die zeit und jahr haro in dem GreiffenseeOrt: vielerley schädliche, denen alten wol abgefaßten ordnungen zu wieder lauffende mißbraüch [S. 4]Seitenumbruch eingeschlichen und sich ergeben, haben hochgedacht dieselbe eine ohnumgängliche nothwendigkeit, um dießeren die abhelffliche maß zugeben, zu seyn erachtet, folgende neüe, auß denen alten gezogene ordnung zumachen, welche alljährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr denen fischeren des GreiffenseesOrt: an dem ostermontagDatum: beweglicher Feiertag1 in bey seyn eines herrenSchriftwechsel seckelmeisters und herren landvogts vorgelesen und sie darüber von gedachtem herren seckelmeister in das hand gelübd nach bißharigem gebrauch genommen, auch ihnen alles ernsts angezeiget werden, daß,[S. 5]Seitenumbruch wann der eint ald andere dießere wohlgemeinte ordnung übertretten wurde, ein herr land-vogt einen solchen nicht allein nach derselben inhalt abzustraffen, sondern auch nach befindenden dingen in mehrerem anzusehen die befuegsamme haben solle.
[S. 6]Seitenumbruch [S. 7]SeitenumbruchOrdnung vor die fischere in dem GreiffenseeOrt:
Worbey aber sich meine gnädige herren heiter vorbehalten, mehr bemelte punckten und artickul nach beschaffenheit der zeiten, [S. 18]Seitenumbruch sachen und umständen abänderen, verminderen und vermehren zu mögen.
Actum dienstags, den 25ten martii, anno 1738Originaldatierung: 25.3.1738, coram rechen rathOrganisation: .
[...]Editorisch irrelevant18
Anmerkungen
- Die Verkündigung und Beschwörung der Fischereinung war traditionellerweise an den Ostertermin geknüpft, wie es im Eid des Landvogts festgehalten ist (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 64, Art. 5). Gemäss Artikel 27 in den Nachträgen zur Fischereinung dauerte die Fischerei-Saison jeweils von Ostern bis Martinstag (11. November) (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 21, Art. 27 und Nr. 22, Art. 27).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 1 der alten Fischereinung, wird hier jedoch bezüglich Aussnahmeregelungen präzisiert (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 1).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 2 der alten Fischereinung, wobei die dort aufgeführten Regelungen betreffend Art und Höhe der Abgaben hier fehlen (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 2).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 3 der alten Fischereinung, wobei die dort aufgeführten Regelungen betreffend Ablieferung und Kontrolle hier fehlen (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 3).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 4 der alten Fischereinung, wird hier jedoch bezüglich Messmethode sowie Bussenhöhe präzisiert (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 4). Damit wurde eine Forderung aufgegriffen, die bereits anlässlich der Neufassung der Fischereinung im Jahr 1519 aufgekommen war (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 55).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 5 der alten Fischereinung, wird hier jedoch als generelles Verbot formuliert (SSRQ ZH NF II/3 17-1, Art. 5).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 6 der alten Fischereinung, wird hier jedoch bezüglich Aussnahmeregelungen präzisiert (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 6).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 8 der alten Fischereinung, wobei die dort aufgeführten Ausnahmeregelungen hier fehlen (SSRQ ZH NF II/3 17-1, Art. 8).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 9 der alten Fischereinung, wird hier jedoch als generelles Verbot formuliert (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 9).↩
- Dieser Punkt entspricht inhaltlich dem Artikel 12 der alten Fischereinung (SSRQ ZH NF II/3 17-1, Art. 12).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 19 in den Nachträgen zur Fischereinung, wobei die dort aufgeführten Regelungen betreffend Teilung der Gewerbe hier fehlen (SSRQ ZH NF II/3 21-1, Art. 19 und Nr. 22, Art. 19).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 20 in den Nachträgen zur Fischereinung, doch wird die dort aufgeführte Zahl von 32 Netzen hier zur Definition der Netzhöhe verwendet (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 21, Art. 20 und Nr. 22, Art. 20).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 22 und 23 in den Nachträgen zur Fischereinung, wird hier jedoch bezüglich Bewilligung durch den Landvogt präzisiert (SSRQ ZH NF II/3 21-1, Art. 22-23 und SSRQ ZH NF II/3 22-1, Art. 22-23). Damit wurde ein Anliegen aufgegriffen, das die Garner vermutlich anlässlich der Neufassung der Fischereinung im Jahr 1519 formuliert hatten (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 55).↩
- Dieser Artikel hat keine Entsprechung in der alten Fischereinung.↩
- Dieser Artikel hat keine Entsprechung in der alten Fischereinung.↩
- Dieser Punkt greift einen Entscheid des Rats von 1431 auf, dem offenbar häufig zuwidergehandelt wurde (SSRQ ZH NF II/3 19-1). Ähnliche Regelungen finden sich in Artikel 17 und 18 in den Nachträgen zur Fischereinung (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 21, Art. 17-18 und Nr. 22, Art. 17-18).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 14 der alten Fischereinung, wobei die Busse bei Verstössen gegen die Einung dort mit 12 Schilling zuhanden des Vogts und 12 Schilling zuhanden der Weidleute angegeben wird (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 14).↩
- Auf den nachfolgenden Seiten wurden diverse weitere Regelungen betreffend GreifenseeOrt: und UsterbachOrt: eingetragen, die bereits in der erneuerten Fischereinung von 1574 kompiliert worden waren (SSRQ ZH NF II/3 86-1), nämlich der Eid des Seeknechts vom 15. April 1650Datum: 15.4.1650 (S. 25-26; Edition: SSRQ ZH NF II/3, Nr. 97), das Verbot des Schilfmähens vom 28. März 1569Datum: 28.3.1569 (S. 27-28), das Urteil in einem Streit über die Ufernutzung des GreifenseesOrt: vom 18. Januar 1615Datum: 18.1.1615 () (S. 29-36), ein Entscheid betreffend Nutzung des Schilfs am GreifenseeOrt: vom 2. April 1621Datum: 2.4.1621 () (S. 37-39), ein Entscheid über das Schneiden von Streumaterial im GreifenseeOrt: vom 13. Dezember 1729Datum: 13.12.1729 (S. 41-42), das Urteil in einem Streit über das Fischen in den Gräben am GreifenseeOrt: vom 14. Dezember 1569Datum: 14.12.1569 (S. 43-56), Bestimmungen betreffend Fischerei im UsterbachOrt: vom 24. Juni 1559Datum: 24.6.1559 (S. 57-64), Bestimmungen für das Fangen von Fischen und Krebsen im UsterbachOrt: vom 1. September 1569Datum: 1.9.1569 (S. 65-73), ein Entscheid über das Ziehen der Setzgarne im UsterbachOrt: vom 6. Januar 1580Datum: 6.1.1580 (S. 75-78) sowie das Urteil in einem Streit um die Fischereirechte im UsterbachOrt: vom 2. August 1606Datum: 2.8.1606 () (S. 79-84). Nachträglich wurden auf freien Seiten noch weitere Bestimmungen über das Abschneiden von Rohr im GreifenseeOrt: vom 13. Juli 1779Datum: 13.7.1779 () eingetragen (S. 19-21).↩
Regest