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SSRQ FR I/2/8 174.0-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 174.0-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Elisabeth Morand-Favre, Clauda Cossonay-Morand – Anweisung, Verhör und Urteil

1661 Dezember 9 – 1678 Oktober 1.

Elisabeth Morand-Favre aus Noréaz stand erstmals 1648 vor Gericht (vgl. SSRQ FR I/2/8 129.0-1) und wird 1661 des Diebstahls und der Hexerei verdächtigt, aber nach mehreren Verhören freigelassen. Im Jahr 1668 wird sie gemeinsam mit ihrer Tochter Clauda Cossonay-Morand wieder des Diebstahls und der Hexerei verdächtigt und verhört. Beide werden freigelassen und müssen eine Urfehde schwören. 1677 steht Elisabeth erneut wegen Hexerei vor Gericht, ohne zu gestehen. Die Mitglieder der Gemeinde Noréaz bitten mit Nachdruck, sie nicht mehr in diesen Ort zurückkehren zu lassen. Sie wird ewig aus dem Freiburger Territorium verbannt und muss die Gerichtskosten bezahlen. Clauda wird wenige Monate später aufgegriffen und im September 1678 erneut verhört. Sie wird freigelassen und muss eine Urfehde schwören. 1683 und 1684 wird sie erneut wegen Hexerei inhaftiert und verhört, dies im Rahmen des Prozesses gegen Maria Duchêche-Ribotel (vgl. SSRQ FR I/2/8 204.0-1).

  • Originaldatierung: 1661 Dezember 9 – 1678 Oktober 1
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprachen: Französisch, Deutsch

Editionstext