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SSRQ FR I/2/8 142.0-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 142.0-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Elsi Fontana-Zosso, Catherine Bapst-Käser, Françoise Hugi, Françoise Zosso, Tichtli Götschmann – Anweisung, Verhör und Urteil

1649 Oktober 1 – November 16.

Die Witwe Elsi Fontana-Zosso aus Düdingen, wohnhaft in Giffers, wird der Hexerei verdächtigt, mehrfach verhört und gefoltert. Sie legt ein Geständnis ab und wird zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt, ihr Urteil wird aber gemildert: Sie wird vorher stranguliert. Elsi Fontana-Zosso denunziert Catherine Bapst-Käser, Françoise Hugi, Françoise Zosso und Tichtli Götschmann, die sie kurz vor ihrem Tod rehabilitiert.

Catherine Bapst-Käser aus Tentlingen, die nach 1645 schon zum zweiten Mal der Hexerei verdächtigt ist (vgl. SSRQ FR I/2/8 119.0-1), wird mehrfach verhört und gefoltert, ohne zu gestehen. Sie wird unter Hausarrest gestellt und später ewig verbannt, weil sie sich nicht an den Hausarrest hält.

Die Witwe Françoise Hugi aus Giffers wird nach kurzer Gefangenschaft freigelassen.

Die Witwe Françoise Zosso aus Tentlingen und die Witwe Tichtli Götschmann aus Tafers werden mehrfach verhört und gefoltert. Françoise Zosso legt ein Geständnis ab und wird zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt, ihr Urteil wird aber gemildert: Sie wird vorher enthauptet. Tichtli Götschmann legt kein Geständnis ab und wird ewig verbannt.

  • Originaldatierung: 1649 Oktober 1 – November 16
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprachen: Deutsch, Französisch

Editionstext